JudikaturJustizRS0078064

RS0078064 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2012

Die Verwendung des Bildnisses einer Person ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken ist ein Musterbeispiel einer herabsetzenden Bildnisveröffentlichung. Das gilt auch dann, wenn der Abgebildete dem Verdacht ausgesetzt wird, er habe sein Bildnis entgeltlich für Werbezwecke zur Verfügung gestellt.

Entscheidungen
7