RS0077968 – OGH Rechtssatz
RS0077968 – OGH Rechtssatz
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Ist für die Auswahl eines Gasthauses (auch) die Höhe der vom Gastwirt angebotenen Zuwendung an den Reiseleiter (Buschauffeur) von Bedeutung, dann wird ein unsachliches, dem Leistungswettbewerb fremdes Element in den wirtschaftlichen Entscheidungsprozeß hineingetragen. Ein derartiges Werbeangebot verstößt sohin gegen die guten Sitten, ansonsten müßte die dadurch eintretende Übersteigerung dieser Werbemaßnahmen zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes im Geschäftszweig führen. Soll der Eintritt eines solchen Zustandes verhindert werden, dann gewinnt nach Lehre und Rechtsprechung der Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr Bedeutung.