JudikaturJustizRS0077925

RS0077925 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1996

Wenngleich jede Art von Wertreklame mit den Grundsätzen eines an Güte und Preiswürdigkeit orientierten Leistungswettbewerbs nur schwer zu vereinbaren ist, kann sie doch, wenn sie nicht unter ein gesetzliches Verbot, insbesonders das Zugabengesetz, fällt, nur dann untersagt werden, wenn sie gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt.

Entscheidungen
4