JudikaturJustizRS0077908

RS0077908 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2003

Unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs kommt es darauf an, ob durch den Einsatz leistungsfremder Mittel die freie Entschließung des Kunden in einer den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs widersprechenden Weise derart beeinträchtigt wird, daß die unsachliche Beeinflussung als anstößig erscheint. Das ist bei täuschenden, nötigenden und anreißerischen Mitteln grundsätzlich der Fall, wenn die Ankündigung geeignet ist, den Kunden in einem derartigen Maß unsachlich zu beeinflussen, daß er seine Entscheidung nicht mehr nach Preiswürdigkeit und Qualität der Ware, sondern im Hinblick auf den ihm gewährten oder in Aussicht gestellten Vorteil trifft.

Entscheidungen
4