RS0077896 – OGH Rechtssatz
RS0077896 – OGH Rechtssatz
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Da es kein eigenes Wettbewerbsrecht für Medienunternehmen gibt, muß auch hier der allgemeine Grundsatz gelten, daß bei Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Wettbewerbshandlung stets vom Gesamtcharakter der Maßnahme auszugehen ist. Hält sich ein im Wettbewerb verwendetes Kampfmittel im Rahmen des Leistungswettbewerbes, dann wird es auch vom Standpunkt der guten Sitten aus nicht zu beanstanden sein, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall seine Sittenwidrigkeit begründen. - "Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen".