JudikaturJustizRS0077890

RS0077890 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1996

Bei der Gesamtwürdigung eines wettbewerblichen Verhaltens fällt auch ins Gewicht, ob die Gefahr besteht, daß entweder, der Bestand des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt durch die Verdrängung der Mitbewerber aufgehoben wird oder ernstlich damit zu rechnen ist, daß Mitbewerber die Mittel in einem solchen Maße nachahmen, daß es zu einer gemeinschaftsschädigenden Störung des Wettbewerbs kommt. Die dadurch eintretende Übersteigerung muß zur Ausschaltung des Leistungswettbewerbes und zu unerwünschten Auswüchsen des Konkurrenzkampfes der Printmedien führen, die der Gesetzgeber durch das Gewinnspielverbot für periodische Druckwerke eindämmen wollte. Die Nachahmungsgefahr ist demnach ein weiterer Umstand, der die Werbeaktion sittenwidrig macht.

Entscheidungen
3