JudikaturJustizRS0077871

RS0077871 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2004

Ankündigungen und Anpreisungen müssen als solche zu erkennen sein, kann doch der Umworbene, der gar nicht mit einer Werbebotschaft rechnet, besonders leicht überrumpelt werden.

Entscheidungen
8