JudikaturJustizRS0077853

RS0077853 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Ein Gewerbetreibender kann sich gegen unlautere Werbemittel eines Mitbewerbers mit dem Unterlassungsanspruch selbst dann wenden, wenn seine eigene Werbung ebenfalls nicht einwandfrei ist.

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