JudikaturJustizRS0077821

RS0077821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2013

"Kopflastige" Vorspannangebote, bei denen der Vorspannartikel höherwertiger ist als die Hauptware, werden wegen der relativen Preisersparnis, die dazu führt, dass der Käufer die Hauptware (nahezu) umsonst erhält, in der Regel als sittenwidrig angesehen. Ist aber der Vorspannartikel auch im "normalen" Handel billiger als die Hauptware, dann kommt es vor allem auf die Wertrelation zwischen der Ersparnis bei der Nebenware und dem Preis der Hauptware an; ergibt sich dadurch eine übermäßige Verbilligung der Hauptware, dann liegt meist übertriebenes Anlocken vor.

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3