RS0077800 – OGH Rechtssatz
RS0077800 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Vorspannangebote verstoßen dann gegen § 1 UWG, wenn der von ihnen ausgehende Lockeffekt so stark ist, dass er das Urteil des Kunden trüben und ihn aus sachfremden Gründen zum Kauf der Hauptware bestimmen kann, mit anderen Worten: Wenn der durch ein besonderes günstig erscheinendes Vorspannangebot hervorgerufene (übersteigerte) Kaufanreiz geeignet ist, zum Kauf der angebotenen Hauptware ohne sachliche Begründung zu bewegen (Schweizer Armbanduhren).