JudikaturJustizRS0077796

RS0077796 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1996

Ob die geforderte Leistung im Rahmen eines - zum Wesen des Wettbewerbes gehörenden - freien Aushandelns der Preise und Kondition zwischen den Geschäftspartnern, sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, ist nicht zu prüfen, wenn die beklagte Partei nicht von ihren Lieferanten eine generelle Änderung der Lieferkonditionen, sondern im Rahmen bestehender Preisvereinbarungen unter Ausübung psychologischen Drucks ohne Gegenleistung Sonderleistungen begehrte, mit denen sie sich das Mithalten mit der Preispolitik eines Konkurrenten (mitfinanzieren) finanzieren lassen wollte.