JudikaturJustizRS0077793

RS0077793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 1996

Die bloße Tatsache einer besonderen "Nachfragemacht" des Händlers reicht zum "Anzapfen" ebensowenig aus wie eine "Nötigung" des Lieferanten in dem Sinn, daß bei Ablehnung der geforderten Leistung ein Geschäftsschluß oder eine sonstige Leistung des Händlers unterbleibt.

Entscheidungen
2