RS0077790 – OGH Rechtssatz
RS0077790 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das "Anzapfen" eines Lieferanten durch einen Händler begründet unter dem Gesichtspunkt der "Nötigung", also der Ausübung psychischen Drucks, immer dann einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn der angesprochene Unternehmer nach den Umständen den Eindruck gewinnen kann, daß er bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnte (hier: Rundschreiben an Lieferanten, in welchem um freiwillige Leistung eines Unkostenbeitrages für Werbeleistungen ersucht wird).