JudikaturJustizRS0077670

RS0077670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juni 2011

Die Gleichartigkeit des Kundenkreises hängt insofern auch von räumlichen Umständen ab, als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. - "Indischer Täbris".

Entscheidungen
6