Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 12.292,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 960,-Barauslagen und S 1.030,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die klagende EL Lizenzvermittlungsgesellschaft mbH in München beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, 1. es zu unterlassen, Werbeprospekte und Schulartikel mit figürlichen Abbildungen wie Beilage 12, welche die vom alleinigen Urheber Pierre C, genannt "Peyo", geschaffenen …
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist nicht berechtigt. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Vorinstanzen haben zwar die Erklärung Pierre Cs am 17. September 1981 (Beilage U) nicht als Scheinerklärung gewertet, dennoch aber aus ihr keine über den W…