JudikaturJustizRS0077633

RS0077633 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2019

Gemäß § 20 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht die Urheberbezeichnung zu bestimmen: Er bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe des Werkes zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - bloß durch ein Künstlerzeichen geschehen soll.

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