JudikaturJustizRS0077630

RS0077630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Gerade diese dem Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechtes dienenden Vorschriften sollen verhindern, daSS ein Werk der Öffentlichkeit in einer anderen Form oder mit einer anderen Urheberbezeichnung dargeboten wird, als dies dem Willen des Urhebers entspricht.

Entscheidungen
5