JudikaturJustizRS0077477

RS0077477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2012

Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 87a UrhG keine neue Sanktion für Urheberrechtsverletzungen geschaffen, sondern lediglich einen Hilfsanspruch normiert, welcher den Verletzten in die Lage versetzen soll, die ihm nach anderen Bestimmungen des UrhG (§§ 86, 87) zustehenden Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Schadenersatz oder Herausgabe des Gewinnes in Zukunft leichter zu beziffern und damit effektiver durchzusetzen.

Entscheidungen
5