Spruch Weder die Mutter und Vormunderin, in deren Pflege und Erziehung sich ein uneheliches minderjähriges Kind befindet, noch die als besonderer Sachwalter gem. § 9 Abs. 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde sind zur Vertretung des Kindes im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüsse…
Text Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 4. 6. 1975 wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8. und 9. Bezirk als Amtsvormund des mj. Wolfgang M enthoben. Zum Vormund des Kindes wurde die uneheliche Mutter Rosalia S bestellt. Zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche wurde das Bezirksjugendamt für den 1., 8.…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Rekurs ist zulässig, weil die Beschränkung des Rechtsmittelzuges durch § 15 Abs. 3 UVG nicht für Beschlüsse über den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse gilt, solche Beschlüsse vielmehr nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG anfechtbar sind (JBl. 1980,…