JudikaturJustizRS0076463

RS0076463 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2020

Ab der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, ist die Bezirksverwaltungsbehörde ausschließlich zur Vertretung des Kindes auch in Fragen der Unterhaltserhöhung zuständig; daher auch insoweit kein Antragsrecht und Rekursrecht des sonstigen gesetzlichen Vertreters.

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