JudikaturJustizRS0076456

RS0076456 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2015

"Filmhersteller (Laufbildhersteller)" ist aber nicht schon derjenige, der bloße Filmkopien, also Kopien eines abgedrehten und fertiggestellten Filmwerkes oder ebensolcher Laufbilder, auf Videokassetten ziehen lässt. "Filmhersteller (Laufbildhersteller" ist vielmehr, wer im Rahmen seines Unternehmens die für das Zustandekommen des Filmwerkes (Laufbildes) erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen erbracht hat; das trifft etwa auf den bloßen Geldgeber (Auftraggeber) nicht zu.

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4