JudikaturJustizRS0076410

RS0076410 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. August 2015

Filmhersteller ist, wer im Rahmen seines Unternehmens die für das Zustandekommen des Filmwerks erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen erbracht hat. Daß seine Auftraggeber die für die Verwirklichung der Vorhaben erforderlichen Geldmittel zur Verfügung gestellt haben, steht dem nicht entgegen.

Entscheidungen
3