JudikaturJustizRS0076145

RS0076145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Juli 1992

Ob gemäß §§ 19 Abs 1, 17 Abs 2 lit a FinStrG überhaupt eine Wertersatzstrafe zu verhängen ist, ist für jeden einzelnen Tatgegenstand gesondert durch Vergleich der Bemessungsgrundlage nach § 5 UStG 1972 (oder in Ermangelung einer solchen des gemeinen Werts mit dem strafbestimmenden Wertbetrag zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach § 5 Abs 1 UStG 1972 nach dem Zollwert (§ 2 WertZG 1980) der eingeführten Ware, wobei dieser Bemessungsgrundlage die in § 5 Abs 5 Z 1 bis 3 UStG 1972 genannten Abgaben und Kosten hinzuzurechnen sind, sofern diese Beträge nicht bereits in der Bemessungsgrundlage enthalten sind. Die Einfuhrumsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs 7 UStG 1972), ebenso der Außenhandelsförderungsbeitrag (der somit ebenfalls nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt). Der "strafbestimmende Wertbetrag" (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) ist im Fall der Eingangsabgabenhinterziehung nach § 35 Abs 2 FinStrG zufolge § 35 Abs 4 FinStrG der "Verkürzungsbetrag". Dieser ist, weil vorsatzabhängig (§ 35 Abs 2 FinStrG), nur unter Berücksichtigung der vom Vorsatz (wenngleich nicht der Höhe nach) umfaßten Eingangsabgaben (hier: ohne den Zoll) unter Abzug der darauf tatsächlich entrichteten Beträge zu errechnen. Hingegen setzt sich der Wertersatz selbst, welcher als Substitution des Verfalls vorsatzunabhängig ist, aus dem Zollwert (einschließlich der Frachtkosten bis zur Zollgrenze: § 9 Abs 1 Z 2 lit a WertzollG 1980), aus dem Zoll, aus der Einfuhrumsatzsteuer, aus dem Außenhandelsförderungsbeitrag und aus der Handelsspanne zusammen (= gemeiner Wert: § 19 Abs 3 FinStrG).

Entscheidungen
5