JudikaturJustizRS0075898

RS0075898 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juli 1989

Ein im Luftfrachtbrief als Empfänger angeführtes Unternehmen, dessen sich der Luftfrachtführer bediente, um seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Gutes nach Ankunft am Bestimmungsort an den berechtigten Empfänger nachzukommen, ist ein am Luftbeförderungsvertrag nicht beteiligter Dritter. Die eigene Haftung derartiger Dritter gegenüber einer Person, der der aus dem Luftbeförderungsvertrag berechtigte Empfänger die beförderte Ware herauszugeben hat, wird im WA nicht geregelt.

Entscheidungen
2