RS0075728 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
RS0075728 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auch Politiker, die in ihrer öffentlichen Funktion auftreten, haben Anspruch auf den Schutz ihres guten Rufes im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK. Das Recht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigt eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen ein politischer Funktionär eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht.