JudikaturJustizRS0075725

RS0075725 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 2000

An dem Grundsatz, daß vor dem 01.07.1971 abgegebene Anerkenntnisse ausschließlich nach dem bis dahin geltenden Recht zu beurteilen sind, ändert auch die Bestimmungen des Art X § 3 Abs 2 des UeKindG nichts, wonach ein Vaterschaftsanerkenntnis zu einem außerehelichen Kind, das vor dem 01.07.1971 abgegeben wurde - abgesehen von gewissen Ausnahmen - gegen jedermann wirkt, weil damit nur einer Unsicherheit und einer vom Gesetz nicht gewollten Beurteilung der Wirkung eines vor dem 01.07.1971 abgegebenen aber weiterhin aufrechten Vaterschaftsanerkenntnisses durch einen etwaigen Umkehrschluß aus den neuen Bestimmungen vorgebeugt werden sollte (4 Ob 504/75).

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