JudikaturJustizRS0075702

RS0075702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2017

Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf freie Meinungsäußerung sind Wertungsexzesse, das heißt durch ein überzogenes Werturteil ehrverletzende Kritik, formale Ehrenbeleidigungen, bei denen sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, und solche abfällige Werturteile, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrats jenseits sachlicher Kritik liegen, tatbildlich nach § 111 Abs 1 StGB.

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