JudikaturJustizRS0075553

RS0075553 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 1981

In gleicher Weise, wie dem Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges vor Erfüllung seiner Verpflichtung zur Aufstellung von Warneinrichtungen im Sinne des § 89 Abs 2 StVO und des § 1 der WarnEV eine - allerdings nur geringe - Zeitspanne für die Prüfung zuzuerkennen ist, ob er sein Fahrzeug nicht wieder sofort in Gang setzen kann (2 Ob 40/63; ZVR 1974/81), muß auch dem Lenker eines einspurigen Fahrzeuges eine solche kurze Zeitspanne zur Prüfung der Möglichkeit, sofort weiterzufahren, eingeräumt werden, bevor er sein Fahrzeug von der Fahrbahn entfernt (hier: zwölf Sekunden übersteigen diesen Zeitraum nicht).