JudikaturJustizRS0075476

RS0075476 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Februar 1960

Die Vorschrift des § 58 StPolG dient zwar vorwiegend der Abschirmung des Fuhrwerks gegenüber dem entgegenkommenden und nachflutenden Verkehr, daneben aber auch seiner Erkennbarkeit für von links kommende Verkehrsteilnehmer.