RS0075476 – OGH Rechtssatz
RS0075476 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Vorschrift des § 58 StPolG dient zwar vorwiegend der Abschirmung des Fuhrwerks gegenüber dem entgegenkommenden und nachflutenden Verkehr, daneben aber auch seiner Erkennbarkeit für von links kommende Verkehrsteilnehmer.