JudikaturJustizRS0075451

RS0075451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Januar 1956

Ein Erzieher, der einen Zug von Zöglingen begleitet, darf seine Warnstellung auf der Straßenmitte, die er beim Überqueren der Straße durch den Zug eingenommen hat, erst verlassen, wenn kein Zögling mehr seiner Aufsicht bedarf.