RS0075447 – OGH Rechtssatz
RS0075447 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Das Gefahrenzeichen "Kreuzung mit Straße ohne Vorrang" (§ 50 Z 4 StVO) verpflichtet den die Vorrangstraße befahrenden Verkehrsteilnehmer auch zur Aufmerksamkeit auf den entfernteren Querverkehr, um auf eine erkennbare Mißachtung des Vorranges rechtzeitig reagieren zu können.