RS0075433 – OGH Rechtssatz
RS0075433 – OGH Rechtssatz
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Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn ein noch nicht zwölfjähriges Kind, das unbefugt selbständig radfährt und dabei einen Unfall verursacht, die gebotene Kenntnis der Verkehrsvorschriften und die erforderliche Tüchtigkeit im Fahren besitzt.