JudikaturJustizRS0075433

RS0075433 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 1958

Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn ein noch nicht zwölfjähriges Kind, das unbefugt selbständig radfährt und dabei einen Unfall verursacht, die gebotene Kenntnis der Verkehrsvorschriften und die erforderliche Tüchtigkeit im Fahren besitzt.