RS0075430 – OGH Rechtssatz
RS0075430 – OGH Rechtssatz
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Die Zulassung von Zwölfjährigen zum Radfahren im Straßenverkehr besagt noch nicht, daß Kinder in diesem Alter im gleichen Maß verantwortlich sind wie Erwachsene. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung, ihr verkehrswidriges Verhalten grundsätzlich milder zu beurteilen.