RS0075413 – OGH Rechtssatz
RS0075413 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
1) Der Verkehr darf durch eine Ladetätigkeit nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
2) Das Abstellen eines Fahrzeuges auf der linken Seite einer fünf Meter breiten Einbahn stellt eine Behinderung des Verkehrs dar, die - auch wenn der Zweck des Haltens eine Ladetätigkeit war - nicht toleriert werden kann.
VwGH vom 15.04.1964, Zl 2178/63; Veröff: ZVR 1964/249 S 296