JudikaturJustizRS0075347

RS0075347 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 1972

Die Fragen, ob der Angeklagte sich unter den gegebenen Umständen bei pflichtgemäßer Sorgfalt und Aufmerksamkeit bewußt sein mußte, daß er bei der Unfallsfahrt nicht im vollen Besitz seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit war, ob ihm eine objektiv bestandene, aber nicht nachweisbar erkannte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit zumindest erkennbar war und ob für ihn daher sein Versagen als Autolenker voraussehbar war, betreffen mit rechtlichen Erwägungen verbundene Folgerungen und sind als questiones mixtae einer rechtlichen Überprüfung zugänglich.