RS0075339 – OGH Rechtssatz
RS0075339 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Wird eine Straße durch straßenbauliche Einrichtungen im Sinne des § 57 Abs 1 StVO in zwei voneinander getrennte in entgegengesetzte Fahrtrichtung führende Richtungsfahrbahnen geteilt, so ändert dies zwar nichts an der Einheitlichkeit der Straße, doch wird damit eindeutig klargestellt, daß jeder Fahrbahnteil nur in der erlaubten Fahrtrichtung benützt werden darf.