JudikaturJustizRS0075321

RS0075321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2001

Wird ein ursprünglich ordnungsgemäß aufgestelltes Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde beseitigt, tritt damit nicht die der Aufstellung des Verkehrszeichens zugrundeliegende Verordnung außer Kraft. Allerdings ist es in einem solchen Fall möglich, daß ein Verkehrsteilnehmer unverschuldet keine Kenntnis von der erlassenen Verordnung hat und daß ihm daher wegen der Übertretung dieser Verordnung kein Verschulden angelastet werden kann. Ist aber dem betroffenen Verkehrsteilnehmer die auf Grund der nach wie vor aufrecht bestehenden Verordnung der Behörde geltende Regelung bekannt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß er ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom Inhalt der von ihm zu befolgenden Verordnung hatte.

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