JudikaturJustizRS0075307

RS0075307 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1984

Erblickt man in Art 11 des Österreichischen Staatsvertrages eine Anerkennung dieses des sogenannten Überleitungsvertrages (BGBl 1954, 57 ff und 1955, 306 ff), so hat damit Österreich lediglich anerkannt, daß die BRD ausländische Konfiskationsmaßnahmen zur Kenntnis nimmt und (auf ihrem Gebiet) keine rechtlichen Schritte gegen derartige Maßnahmen zuläßt. Die Anerkennung der auf ausländische Konfiskationen bezogenen Bestimmungen dieses Vertrages besagt nichts anderes, als das Österreich diese Maßnahmen insoweit zur Kenntnis nimmt, als sie sich auf das Gebiet anderer Staaten beziehen.