JudikaturJustizRS0075299

RS0075299 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 1984

Rechtssubjekte, die nach österreichischen Recht zum Zeitpunkt des Abschlusses des österreichischen Staatsvertrages Eigentumsrechte in Österreich hatten, konnten diese Rechte auch nicht durch eine mit dem Österreichischen Staatsvertrag erfolgte Anerkennung des deutschen Überleitungsvertrages verlieren. Sohin waren in Österreich gelegene ursprünglich deutschen Eigentümern gehörende Vermögenswerte tschechoslowakischer Gesellschaften, deren Anteilsrechte in der CSSR entschädigungslos enteignet worden waren, nach wie vor Eigentum der communio incidens der Enteigneten.