JudikaturJustizRS0075285

RS0075285 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Dezember 1995

Das dem Straßenerhalter nach § 98 Abs 3 StVO eingeräumte Recht, auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs 1 StVO) anzubringen, bezieht sich nicht auf die im § 44 Abs 1 genannten Straßenverkehrszeichen, zu denen auch Verbote nach § 52 StVO gehören. Die Anordnung derartiger Verkehrszeichen obliegt vielmehr nach § 43 StVO der Behörde.

Entscheidungen
6