RS0075240 – OGH Rechtssatz
RS0075240 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die der Aufstellung der Verkehrszeichen zugrundeliegende (mit der Aufstellung kundgemachte und in Kraft getretene) Verordnung tritt nicht dadurch außer Kraft, daß das ursprünglich ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrszeichen ohne Zutun der Behörde durch äußere Gewalteinwirkung (hier offenbar infolge eines Verkehrsunfalles bei dem es aber sichtbar und als Verkehrszeichen erkennbar blieb) beschädigt wurde.