JudikaturJustizRS0075239

RS0075239 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. September 1969

Die Bestimmungen der §§ 37 Abs 1 und 3 und 38 Abs 1 StVO 1960 berechtigen den Fahrzeuglenker keineswegs, in beliebiger Entfernung vor der Kreuzung bzw vor einer Haltlinie anzuhalten. Vielmehr ist an die genannten Stellen so weit heranzufahren, als es unter Bedachtnahme auf die die StVO beherrschenden Grundsätze der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs geboten und zulässig erscheint.