JudikaturJustizRS0075206

RS0075206 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 1963

Werden in Erfüllung der im § 89 Abs 1 StVO festgelegten Verpflichtung zur Kennzeichnung von Straßenabsperrungen mit rotem Dauerlicht Lampen verwendet, bei denen ein Verlöschen insbesondere unter ungünstigen Verhältnissen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dann muß verlangt werden, daß im Rahmen des Zumutbaren das Erforderliche vorgekehrt wird, um sicher zu stellen, daß die Straßenabsperrung während der ganzen Nacht mit rotem Dauerlicht versehen ist.