JudikaturJustizRS0075204

RS0075204 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 1974

Die Befolgung der dem Lenker im § 28 Abs 2 StVO auferlegten Verpflichtung, beim Halten auf Gleisen im Fahrzeug oder in dessen Nähe zu bleiben, vermag nichts daran zu ändern, daß das Halten gegen eine andere Verkehrsvorschrift (etwa gegen die Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO) verstoßen kann.