JudikaturJustizRS0075199

RS0075199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 1976

Während je nach der Beschaffenheit der Beleuchtungseinrichtungen nach den Umständen ein Verlöschen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl ZVR 1963/333), ist dies bei einer durch elektrischen Strom gespeisten Lampe nach der Erfahrung des täglichen Lebens in der Regel nicht zu befürchten. Daher bedarf es, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, bei einer so beschaffenen Beleuchtung, wenn sie einmal eingeschaltet und intakt ist, keiner weiteren Kontrolle ihrer Funktion.