JudikaturJustizRS0075188

RS0075188 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1991

Einem Kraftfahrzeuglenker kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn ihm eine ordnungsgemäß erlassene und durch Anbringung des Verkehrszeichens gehörig kundgemachte Änderung deshalb nicht zur Kenntnis kam, weil das Verkehrszeichen umgestürzt so auf dem Boden lag, daß es für ihn nicht wahrnehmbar war.

Entscheidungen
9