RS0075103 – OGH Rechtssatz
RS0075103 – OGH Rechtssatz
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Verschuldensteilung 1 : 1 zwischen strafgerichtlich verurteilten Omnibuslenker und Lastkraftwagenfahrer, der nicht im Sinne des § 26 a Abs 2 StVO die Fahrgeschwindigkeit des Lastkraftwagenzuges so verminderte, daß dem Omnibus das ungehinderte Abfahren von der Haltestelle ermöglicht wurde, sondern stattdessen seine Fahrt auf dem linken Fahrstreifen mit unverminderter Geschwindigkeit fortsetzte.