JudikaturJustizRS0075100

RS0075100 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juli 2013

Der an die Lenker nachkommender Fahrzeuge im § 26a Abs 2 StVO gerichtete Gesetzesbefehl, ihre Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und erforderlichenfalls anzuhalten, sobald der Omnibuslenker mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren, kann daher weder nach dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle noch nach ihrem Zweck auf die auf dem rechten Fahrstreifen nachkommenden Fahrzeuglenker beschränkt werden; er richtet sich in gleicher Weise auch an die Lenker der auf dem links anschließenden zweiten Fahrstreifen in der gleichen Fahrtrichtung nachkommender Fahrzeuge. Der Lenker des nachkommenden Fahrzeuges darf sich keinesfalls bis zur Wahrnehmung des Gegenteils darauf verlassen, dass der Omnibus beim Abfahren von der Haltestelle nur den rechten Fahrstreifen befahren werde.

Entscheidungen
2