RS0075098 – OGH Rechtssatz
RS0075098 – OGH Rechtssatz
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Bei der im Ortsgebiet geltenden Spezialvorschrift des § 26 a Abs 2 StVO handelt es sich um keine Vorrangregelung im Sinne des § 19 StVO, wohl aber um eine Vorschrift, die sowohl dem abfahrenden Omnibuslenker als auch den Lenkern nachkommender Fahrzeuge bestimmte Pflichten auferlegt. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung liegt, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, in der Erleichterung des öffentlichen Kraftfahrlinienverkehrs; allerdings soll der Omnibuslenker diese Erleichterung nicht verkehrsgefährdend durchsetzen können.