RS0075086 – OGH Rechtssatz
RS0075086 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Lenker des sich einer Kreuzung nähernden Einsatzfahrzeuges, dessen Lichtsignale wegen der örtlichen Verhältnisse nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können und dessen akustische Signale wegen der besonders ungünstigen Verhältnisse nur beschränkt wahrnehmbar sind, muß mit einer weiteren Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit der akustischen Signale, wie sie mit dem zulässigen Betrieb des Autoradios verbunden sein können, rechnen.